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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Einführungsdatum: 1. Januar 2019 r.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVLB“), die allgemeine Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 384 des Zivilgesetzbuches darstellen, gelten für die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen der Nado Steel Sp. z o.o. Sp. K. (im Folgenden „Nado Steel“) und Unternehmern, die von Nado Steel Waren und Dienstleistungen (im Folgenden zusammengefasst „Waren“) beziehen und erhalten (im Folgenden „Käufer“), und gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung (im Folgenden „Verträge“) der von Nado Steel gelieferten Waren.
1.2 Die AVLB werden dem Käufer als integraler Bestandteil des von Nado Steel im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des Vertrages erstellten kommerziellen Angebots mitgeteilt. Eine wirksame Übermittlung der AVLB an den Käufer ist auch eine Benachrichtigung des Käufers über deren Verfügbarkeit auf der Website von Nado Steel www.nado-steel.com.
1.3 Diese AVLB gelten für jedes Angebot und jeden zwischen Nado Steel und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Die Aufgabe einer Bestellung an Nado Steel durch den Käufer gilt als Anerkennung der AVLB für den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit.
1.4 Die AVLB sind in dem Umfang verbindlich, in dem sie von den Parteien nicht schriftlich bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen werden. Irgendwelche Abweichungen von den AVLB sind nur wirksam, wenn sie sich aus dem Angebot von Nado Steel ergeben, das ein Angebot im Sinne des Zivilgesetzbuches darstellt, oder von den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich bei sonstiger Nichtigkeit akzeptiert worden sind.
1.5 Verkaufskataloge, technische Spezifikationen, Preislisten, Werbematerialien in Bezug auf die Waren dienen nur zu Informationszwecken. Sie stellen kein Angebot im Sinne des Zivilgesetzbuches dar und stellen lediglich eine Aufforderung zu Verhandlungen dar.
1.6 Nado Steel behält sich das Recht vor, Änderungen in die AVLB einzuführen.

§ 2 Informationen über Waren

2.1 Informationen zu den Waren von Nado Steel finden Sie auf der Website www.nado-steel.com oder im Informationsmaterial, das Nado Steel dem Käufer direkt zur Verfügung stellt.
2.2 Auf Wunsch des Käufers stellt Nado Steel seine Zulassungen, Zertifikate und Erklärungen zur Verfügung.
2.3 Anzeigen, Werbungen und Kataloge über die Waren von Nado Steel dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen kein Angebot im Sinne des Zivilgesetzbuches dar.
2.4 Die von Nado Steel auf der Website und in Informations- und Marketingmaterialien dargestellten Muster, Proben und Visualisierungen dienen lediglich der Veranschaulichung. Die tatsächlichen Produkte von Nado Steel können von den oben genannten Mustern, Proben und Visualisierungen abweichen.
2.5 Das in den Zeichnungen und Spezifikationen angegebene Gewicht der Waren ist ein Richtwert und bindet Nado Steel nicht.

§ 3 Preis

3.1 Die Preise für die Waren von Nado Steel werden direkt mit dem Käufer durch ein Angebot oder Verhandlungen festgelegt. Nado Steel behält sich das Recht vor, die Preise für ihre Waren jederzeit zu ändern.
3.2 Für die Abrechnung zwischen den Parteien sind die von Nado Steel am Tag der Bestellung angegebenen Preise der Waren verbindlich, mit der Maßgabe, dass die bestellten Waren bis zu dem von Nado Steel angegebenen Datum abgenommen werden müssen. Andernfalls sind die von Nado Steel am Tag der tatsächlichen Warenannahme angegebenen Preise verbindlich.
3.3 Die von Nado Steel angegebenen Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.
3.4 Die Kosten für die Lieferung der Ware an den vom Käufer angegebenen Ort werden bei der Aufgabe der Bestellung individuell festgelegt. Werden solche Festlegungen nicht getroffen, erfolgt die Abnahme die Ware am Sitz von Nado Steel, und im Falle von Waren, die von Nado Steel geliefert werden, werden zum Preis die Transportkosten hinzugerechnet.
3.5 Änderungen der Steuersätze und/oder Zölle, die nach Vertragsschluss eintreten und die Kosten der Vertragserfüllung erhöhen, gehen zu Lasten des Käufers und bedürfen keiner Vertragsänderung.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungsbedingungen werden von Nado Steel direkt mit dem Käufer durch ein Angebot oder Verhandlungen vereinbart. In Ermangelung solcher Vereinbarungen hat der Käufer eine Vorauszahlung auf der Grundlage einer Proforma-Rechnung zu leisten.
4.2 Bei Nichtzahlung innerhalb der auf der Proforma-Rechnung angegebenen Frist ist Nado Steel berechtigt, vom Vertrag in Bezug auf nicht bezahlte Bestellungen zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag führt in diesem Fall
zum Erlöschen aller Ansprüche des Käufers wegen noch nicht erbrachter Lieferungen.
4.3 Nado Steel ist berechtigt, die Zahlung des in der Rechnung angegebenen Preises zu verlangen, sobald die bestellten Waren versandt werden. Als Tag der Zahlung gilt das Datum, an dem die gesamte Zahlung dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto von Nado Steel gutgeschrieben wird.
4.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist berechnet Nado Steel die gesetzlichen Verzugszinsen im kaufmännischen Verkehr.
4.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist dürfen sämtliche Zahlungen von Nado Steel zunächst auf die Zahlung der fälligen Zinsen angerechnet werden.
4.6 Eine Kompensation (Aufrechnung) von Forderungen des Käufers gegen Nado Steel darf nur mit schriftlicher Zustimmung von Nado Steel erfolgen.
4.7 Bei irgendeinem Zahlungsverzug des Käufers gegenüber Nado Steel ist Nado Steel berechtigt, sämtliche Lieferungen (auch aus anderen Verträgen) zurückzuhalten, bis der Käufer alle Verpflichtungen erfüllt hat. Die Zurückhaltung von Lieferungen durch Nado Steel hat weder die Wirkung einer Verzögerung noch die eines Aufschubs.
4.8 Die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen entbindet den Käufer nicht von der Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der fälligen Forderungen aus den ausgestellten Rechnungen.
4.9 Bis zur vollständigen Bezahlung des in der Auftragsbestätigung genannten Preises behält sich Nado Steel das Eigentum an den gelieferten Waren vor, die Gegenstand des Vertrages sind.

§ 5 Bestellung

5.1 Der Käufer hat Nado Steel Bestellungen schriftlich per E-Mail unter Angabe der Warenbezeichnung, der Abmessungen, der Menge und des Lieferorts zu übermitteln.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung von Nado Steel („Auftragsbestätigung”) zustande.
5.3 Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald dem Käufer die von Nado Steel zugesandte Auftragsbestätigung zugeht. Nado Steel bestätigt die Annahme der Bestellung per E-Mail. Zusammen mit der Auftragsbestätigung teilt Nado Steel dem Käufer den möglichen Erfüllungstermin mit. Das Fehlen einer Bestätigung von Nado Steel bedeutet, dass die Bestellung nicht zur Ausführung angenommen wurde. Die Auftragsbestätigung erfolgt mindestens per E-Mail oder Fax, andernfalls ist sie nichtig.
5.4 Eine vom Käufer aufgegebene Bestellung darf nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Nado Steel zurückgezogen werden. Wird eine Bestellung zurückgezogen, so hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die von Nado Steel bei der Ausführung dieser Bestellung entstehen.
5.5 Für den Fall, dass Nado Steel mit dem Käufer in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht, gilt das Ausbleiben einer unverzüglichen Antwort auf eine Bestellung durch Nado Steel nicht als Vertragsschluss der Parteien.

§ 6 Lieferung, Liefertermin

6.1 Die von Nado Steel in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine gelten schätzungs- und orientierungshalber. Diese Frist kann sich im Falle höherer Gewalt oder anderer Umstände, die außerhalb der Kontrolle von Nado Steel liegen, ändern. Bei Nichtlieferung zum angegebenen Termin liefert Nado Steel die Ware zum nächstmöglichen späteren Termin. Nado Steel haftet gegenüber dem Käufer nicht für Verspätungen beim Transport der Waren, einschließlich Verspätungen, die auf Gründe zurückzuführen sind, die dem Frachtführer zuzuschreiben sind.
6.2 Im Falle der Lieferung der Ware an den Käufer gilt der Vertrag zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an den Bestimmungsort und im Falle der persönlichen Abnahme der Ware durch den Käufer zum Zeitpunkt der Abnahme der Ware als erfüllt.
6.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu den in den Absätzen 6.1. und 6.2. genannten Terminen abzuholen. Im Falle einer verspäteten Abholung können dem Käufer die Kosten für einen weiteren Transport und eine Lagerung in Rechnung gestellt werden.
6.4 Die Nichteinhaltung des angegebenen Liefertermins durch Nado Steel berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Nado Steel trotz Setzung eines neuen Liefertermins von sich aus weiterhin nicht liefert. Der Rücktritt vom Vertrag seitens des Käufers erfolgt in schriftlicher Form nach Ablauf von 7 (sieben) Tagen ab dem neuen Liefertermin. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, Nado Steel die Vergütung für den erfüllten Teil des Vertrages zu zahlen.
6.5 Nado Steel ist berechtigt, die Bestellung in Teilen zu liefern, der Käufer verpflichtet sich, die einzelnen Waren bei Lieferung abzunehmen. Jede Teillieferung stellt eine separate Transaktion dar und darf von Nado Steel gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Garantie, Gewährleistung, Reklamationen

7.1 Nado Steel liefert die Ware in Übereinstimmung mit der Bestellung des Käufers und ist nicht für deren spätere Verwendung verantwortlich.
7.2 Die Garantie von Nado Steel erstreckt sich auf die Konformität der Waren mit der angenommenen Bestellung und den technischen Spezifikationen von Nado Steel, auf das einwandfreie Funktionieren der Elemente und Komponenten, auf die Abwesenheit von Mängeln und auf die Vollständigkeit.
7.3 Die Parteien schließen die Gewährleistung von Nado Steel in Bezug auf die von Nado Steel verkauften Waren aus.
7.4 Die Garantie erstreckt sich nicht auf Waren mit mechanischen, chemischen oder sonstigen Schäden, die nicht aufgrund eines Verschuldens von Nado Steel verursacht wurden, insbesondere auf Schäden, die durch Transport und Handhabung, durch unsachgemäßen Gebrauch und durch natürliche Abnutzung während des Betriebs entstanden sind. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch Gebrauch, Reinigung und Pflege entstehen, die nicht den Empfehlungen von Nado Steel entsprechen, sowie auf Verfärbungen und Ablagerungen, die durch den Betrieb entstehen. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Teile, die einem normalen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, Lager, Lichtquellen usw.
7.5 Nado Steel gewährt eine Garantie für die folgenden Zeiträume, beginnend mit dem Datum des Kaufs der Ware:
a) auf Elemente von Nado Steel-Produkten aus Edelstahl beträgt die Garantie 12 Monate,
b) auf Komponenten, die keine Produkte von Nado Steel sind (insbesondere: Räder, Führungen, Rollen, Füße, Schlösser), beträgt die Garantie 6 Monate.
7.6 Nado Steel führt die Garantiereparaturen an den Waren innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung an Nado Steel an seinem Sitz durch. Die Kosten für die Lieferung der Waren an Nado Steel gehen zu Lasten des Käufers.
7.7 Nado Steel kann individuelle Vereinbarungen über die Durchführung von Garantiereparaturen zu anderen als den in Absatz 7.6. genannten Bedingungen treffen, einschließlich deren Durchführung durch den Käufer. In einem solchen Fall vereinbart Nado Steel mit dem Käufer individuell die Grundsätze für die Abrechnung der Reparaturkosten, und der Käufer ist für die Qualität und Richtigkeit der durchgeführten Garantiereparatur verantwortlich.
7.8 Reparaturen, die gemäß Absatz 7.7. durchgeführt werden, können insbesondere dann erbracht werden, wenn es sich um den Austausch von Komponenten handelt, die keine Nado Steel-Produkte sind und die vom Käufer oder Endbenutzer demontiert und montiert werden können. In einem solchen Fall schickt der Käufer oder Endbenutzer die defekte Komponente zurück und Nado Steel liefert die reparierte oder eine neue zurück. Zu den Komponenten, die unter diese Bestimmung fallen, gehören insbesondere Räder, Führungen, Rollen, Füße, Schlösser und elektrische Komponenten.
7.9 Bei Sachmängeln, die bei der Abnahme nicht festgestellt werden können oder die später während der Garantiefrist auftreten, hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach dem Auftreten des Mangels eine Garantieanzeige zu erstatten. Die Anzeige wird innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bearbeitet.
7.10 Der Käufer ist verpflichtet, die Garantieanzeige schriftlich per E-Mail an Nado Steel zu richten und dabei eine kurze Beschreibung des Mangels und die Rechnungsnummer der Ware oder die Bestellnummer von Nado Steel anzugeben.
7.11 Im Falle einer unbegründeten Garantie- oder Reklamationsanzeige gehen die Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten eines erstellten Gutachtens und die Kosten des Warentransportes zu Lasten des Käufers.
7.12 Im Falle der Zurückweisung der Garantie- oder der Reklamationsanzeige wird Nado Steel den Käufer darüber unter Angabe des Grundes der Ablehnung informieren.

§ 8 Beschädigungen und während des Transports entstandende Warenfehlmengen

8.1 Die Gefahr der Lieferung der Ware und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung gehen vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden Absätze zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer auf diesen über.
8.2 Für den Fall, dass der Käufer die Ware auf seinen Wunsch mit einem Transportmittel abholt oder die Ware durch ein Unternehmen versandt wird, das den sachgemäßen Warentransport ausübt, geht die Gefahr der Lieferung der Ware und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Käufer zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Frachtführer über. In einem solchen Fall ist die Haftung von Nado Steel für Transportschäden und Fehlmengen ausgeschlossen.
8.3 Bei der Abholung der Ware direkt bei Nado Steel oder beim Frachtführer ist der Käufer je nach dem in den vorstehenden Absätzen genannten Gefahrenübergang verpflichtet, eine quantitative und qualitative Prüfung der Waren vorzunehmen. Bei festgestellten Fehlmengen, Mängeln oder Beschädigungen hat der Käufer dies auf den Liefer- oder Transportpapieren (Lieferschein, Frachtbrief, CMR, etc.) zu vermerken und Nado Steel innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt direkt per E-Mail zu informieren. Wird
der Vermerk nicht angebracht und die im vorstehenden Satz beschriebene Mitteilung unterlassen, so verliert der Käufer das Recht auf Reklamation wegen Beschädigungen und Fehlmengen, die während des Transports entstanden sind.
8.4 Unabhängig von der Art der Lieferung ist die Haftung von Nado Steel für Fehlmengen ausgeschlossen, sobald die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.
8.5 Schäden an der Ware, wie zum Beispiel Beulen, Kratzer, Brüche, die während des Transports der Ware zum Käufer entstanden sind, sowie Fehlmengen der Ware werden von der Garantie nicht abgedeckt und unterliegen dem Reklamationsverfahren in Abhängigkeit von den oben in den Absätzen 8.1. bis 8.4. genannten Umständen.

§ 9 Rückgabe von Waren

9.1 Rückgaben von Waren können mit schriftlicher Zustimmung von Nado Steel erfolgen.
9.2 Voraussetzung für die Annahme der retournierten Ware ist, dass diese unbeschädigt ist und keine Gebrauchsspuren aufweist.
9.3 Auf individuelle Bestellung des Käufers angefertigte Waren können nicht zurückgegeben werden.

§ 10 Schadensersatz

10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Vertrages aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Nado Steel beruhen.
10.2 Die Waren von Nado Steel müssen entsprechend ihrer Bestimmung verwendet werden und sie dürfen weder vom Käufer noch vom Benutzer verändert werden. Andernfalls ist die Haftung von Nado Steel ausgeschlossen.
10.3 Die Haftung von Nado Steel ist auf den Wert der bestellten Waren beschränkt. Ansprüche auf Ersatz sowohl des tatsächlichen Schadens als auch des entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1 Die Rechtsbeziehungen mit dem Käufer unterliegen dem polnischen Recht.
11.2 In Bezug auf alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus diesen Regelungen ergeben können, werden der Ort und die Zuständigkeit des polnischen Gerichts bestimmt, das für den Sitz von Nado Steel zuständig ist.

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

12.1 Eine Abtretung von Rechten des Käufers aus dem mit Nado Steel abgeschlossenen Vertrag oder einer aufgegebenen Bestellung zugunsten Dritter ist mit schriftlicher Zustimmung von Nado Käufer zulässig.
12.2 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der AVLB bleiben die übrigen Bestimmungen und die auf ihrer Grundlage ausgeführten Bestellungen rechtswirksam.
12.3 Der Käufer stimmt der Verarbeitung der von ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten durch Nado Steel oder in ihrem Auftrag handelnde Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Kaufverträgen und Kundendienst durch Nado Steel zu.
12.4 Dem Käufer stehen sämtliche Rechte gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 29. August 1997 (Gesetzblatt von 2002 Nr. 101, Pos. 926, in der jeweils gültigen Fassung) zu, insbesondere das Recht auf Einsicht in die eigenen personenbezogenen Daten.
12.5 Das auf die AVLB und die Verträge anwendbare Rechte ist das polnische Recht. In Angelegenheiten, die nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des Zivilgesetzbuches und andere einschlägige Vorschriften des polnischen Rechts. Die Vertragsparteien schließen hiermit die Anwendung des am 14. Juni 1974 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf und des am 11. April 1980 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf die im Rahmen dieses Vertrages erfolgenden Lieferungen aus.
12.6 Im Falle einer Änderung der AVLB während der Vertragslaufzeit wird Nado Steel den Käufer über die vorgenommenen Änderungen informieren. Erhält Nado Steel nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Informationen über die Änderungen der AVLB durch den Käufer eine Erklärung über die Nichtannahme der Änderungen, so gilt dies als Annahme der Änderungen durch den Käufer.

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